Hartz IV Umzug

Umzüge von Hartz 4-Empfängern unterliegen gewissen Regeln - die Leistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Hier findest du alles Wissenswerte zu staatlich unterstützten Umzügen im Hartz 4 Verhältnis:
- Was muss bei meinem Umzug beachtet werden?
- An welche Höchstgrenzen muss ich mich halten?
- Was wird beim Umzug vom Amt abgedeckt?
Bitte beachte, dass sich in allen Kommunen/Bundesländern/Regionen die Abläufe bei Arbeitsagenturen für Beantragungen der Unterstützung und Genehmigung eines Umzugs unterscheiden.
Um eventuell ergänzende Informationen und die benötigten Dokumente zu erhalten solltest du dich an die entsprechende Arbeitsagentur oder das Sozialamt bzw. Bürgerbüro aus deiner Region wenden. Für rechtliche Fragen zu deinem Umzug findest du viele nützliche Tipps in unserem Ratgeber.
Hier findest du deine Richtlinie, was zur Beantragung der finanziellen Unterstützung beachtet werden sollte:
Für einen Hartz 4-Empfänger müssen der Arbeitsagentur gewichtige Gründe bekannt sein, damit diese eine entsprechende Unterstützung leisten:
Prinzipiell kannst du umziehen wohin und wann du möchtest. Die finanzielle Unterstützung während deines Umzugs und auch für die anschließende Bezahlung der Wohnung kannst du nur erhalten wenn die Gründe gerechtfertigt sind und deine zukünftige Wohnung den gewissen Richtlinien entspricht.
Laut SGB II zählen zu den relevanten Gründen:
- Schimmelbefall in der Wohnung und der Vermieter wird nach mehrfachen Aufforderungen nicht aktiv.
- Aufgrund eines neu gefundenen Jobs in einer anderen Stadt
- gesundheitliche Einschränkungen
Diese Gründe sollten immer durch Fotos, Briefe eines Anwalts, ärztliche Atteste oder einen Arbeitsvertrag bewiesen werden. Dieser Nachweis fällt bei jedem Umzug im Hartz 4 Verhältnis an.
Bevor du deinen neuen Mietvertrag unterschreibst solltest du dich seitens des Arbeitsamt bzw. Sozialamt abgesichert haben!
Wenn ein Mietvertrag ohne vorherige amtliche Prüfung der eingereichten Dokumente unterschrieben wird so werden die anfallenden Kosten für Umzug und Kaution nicht übernommen (§ 22 SGB II).
Hinzu kommt, dass die zukünftigen Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisherigen Höhe (aus der „alten Wohnung“) übernommen würden. Dieser Fall würde auch eintreten, wenn sich die Kosten erhöhen (§22 (2) SGB II).
Gibt es Ausnahmeregelungen?
Außerhalb dieser Regelungen gibt es selten Ausnahmefälle. Um dies zu erreichen müssen weitere wichtige Umzugs-Gründe nachträglich anerkannt werden.
Wurde dein Umzug genehmigt so heißt es Kartons packen und umziehen.
Kaution und Umzugskosten
Wurde dir der Umzug genehmigt, kannst du auch die Übernahme der Kaution für deine neue Wohnung beantragen.
Die Kaution wird dann vom Leistungsträger als zinsloses Darlehen direkt an deinen Vermieter gezahlt. Der Vermieter muss die Kaution auf ein separates Konto anlegen.
Wenn du wieder ausziehst, zahlt der Vermieter die Kaution an den Leistungsträger zurück. Das wird er natürlich nur tun, wenn die Kaution nicht für das Reparieren von Schäden eingesetzt werden muss, die du verursacht hast. Sollte dieser Fall eintreten, müsst du die Kaution selbst an den Leistungsträger zurückzahlen.
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Auch für den Fall, dass du wieder ein eigenes Einkommen hast, zahlst du die Kaution selbst zurück.
Umzug wegen unangemessener Wohnung
In der Regel sind hier zwei häufig auftretende Vorfälle möglich:
- Umzug auf Verlangen des Trägers
- Umzug wegen einer zu kleinen Wohnung
Umzug auf Verlangen des Trägers
Falls du dich für einen Umzug entscheidest, ist zuerst festzuhalten, dass dann die Aufforderung des Trägers (Behörde) kein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem vorherigen Vermieter rechtfertigt. Die gesetzlichen oder ausgemachten Kündigungsfristen sind demnach einzuhalten. Kosten für Wohnungsbeschaffung, Umzug sowie Mietkaution übernimmt grundsätzlich der Träger - vor allem dann, wenn dieser den Umzug gefordert hat.
Im Falle eines Verschuldens seitens des Mieters, wird in Bezug der oben genannten Kosten auch eine Leistung als Darlehen berücksichtigt. Die Mietkaution wird in der Regel als Darlehen bewilligt. Du als Leistungsempfänger solltest dir im Voraus die Kostenübernahme schriftlich zusichern lassen.
Umzug wegen zu kleiner Wohnung
Dies ist häufig der Fall, wenn eine Familie beispielsweise ein weiteres Kind bekommt. Zu berücksichtigen sind hier die Wohnungsmindestgrößen als Richtlinie, die sich grundsätzlich nach den Wohnungsberechtigungsscheinen richten. Folglich sind dann für 3 Personen 70m² bis 75m² angebracht. Hat man jedoch weniger Wohnraum zur Verfügung, sollte man mit dem zuständigen Träger sprechen, nach einer angemessenen Wohnung zu suchen.
Umzugs- und Renovierungskosten
Renovierungskosten werden durch das SGB II grundsätzlich nicht abgedeckt. Die Kosten für ein Umzugsauto dagegen kannst du beim Leistungsträger beantragen.
In diesem Fall musst du dem Arbeitsamt Kostenvoranschläge für Mietwagen oder Transporter vorgelegen.








